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Satzung


neue Satzung

Die alte Satzung des Vereins vom 20.12. 1979 wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.4.2017 neu gefaßt.

SATZUNG DES AACHENER GESCHICHTSVEREINS e.V.

§ 1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Aachener Geschichtsverein“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

§ 2. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Erforschung der Aachener Stadtgeschichte, ihre Einbettung in die Territorialgeschichte und in die allgemeine Geschichte sowie die Pflege des Geschichtsbewusstseins. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Veröffentlichungen und Gedankenaustausch mit anderen Vereinen und Stellen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

§ 3. Weitere Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
1. an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere für die wissenschaftliche Erforschung der Aachener Stadtgeschichte, ihre Einbettung in die Territorialgeschichte und in die allgemeine Geschichte.

§ 4 Geschäftsjahr, Textform

(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Einladungen zu Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, Bekanntmachungen des Vereins und Willenserklärungen, die die Mitgliedschaft im Verein betreffen, können auch in der Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgegeben werden, sofern diese Satzung hierfür nicht die Beachtung einer besonderen Form vorschreibt.

§ 5. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Eintrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand abzugeben, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Der Eintritt wird wirksam, wenn die Eintrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist. Die Mitteilung dieser Aufnahme an das Mitglied erfolgt durch den Vorstand; für den Zeitpunkt der Aufnahme erlangt sie keine Bedeutung.

§ 6. Ehrenmitgliedschaft

Mitgliedern, die sich durch wissenschaftliche oder sonstige Leistungen in hervorragender Weise um den Verein und seine Bestrebungen verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 7. Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. April eines jeden Jahres fällig. Bei einem Eintritt zu einem späteren Zeitpunkt ist der volle jährliche Mitgliedsbeitrag unverzüglich nach Mitteilung der Aufnahme zu zahlen.
(4) Ehrenmitglieder (§ 6 der Satzung) sind von der Beitragszahlungspflicht befreit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
1. Austritt (§ 9 der Satzung),
2. Ausschluss (§ 10 der Satzung),
3. Streichung der Mitgliedschaft (§ 11 der Satzung).

§ 9. Austritt

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist nach Absatz 2 ist rechtzeitiger Zugang der Kündigungserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 10. Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
1. das Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt,
2. das Verhalten des Mitglieds geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabzusetzen,
3. dem Verein durch das Verhalten des Mitglieds ein Schaden entsteht,
4. das Mitglied Straftaten begeht, die einen Bezug zur Vereinsmitgliedschaft aufweisen.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und unter vollständiger Angabe des Ausschlussgrundes mitzuteilen.
(5) Dem auszuschließenden Mitglied ist vor Beschlussfassung über den Antrag des Vorstands Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand bekannt gemacht werden.

§ 11 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei jährlichen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betreffenden Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 12. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand (§ 13 und § 14 der Satzung),
2. der Beirat (§ 15 der Satzung),
3. die Mitgliederversammlung (§§ 16 bis 19 der Satzung).

§ 13. Vorstand – Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur natürliche Personen, die dem Verein als Mitglieder angehören.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. (4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirats ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt die Neuwahl des Vorstandsamtes für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 14

(1) Der Vorstand ist als geschäftsführendes Organ für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe einer Willenserklärung des Vereins ist die Vertretung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, erforderlich. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung ist bei der Einladung anzugeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Über die in jeder Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 27 Absatz 3 Satz 1, 670 BGB). Darüber hinaus kann der Vorstand beschließen, dass einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben, insbesondere für die Schriftleitertätigkeit bei Vereinspublikationen, eine Entschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes erhalten. Bei der Beschlussfassung des Vorstands ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt.
(6) Der Vorstand kann sich zur Vorbereitung von Vereinspublikationen von Personen mit besonderer wissenschaftlicher Befähigung beraten lassen oder von diesen Personen Stellungnahmen einholen.

§ 15. Beirat

(1) Der Beirat besteht aus höchstens zwanzig weiteren Mitgliedern des Vereins, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
(2) Für die Wahl der Mitglieder des Beirats gilt § 13 Absatz 2 der Satzung entsprechend.
(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder des Vorstands sollen an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißig vom Hundert der Beiratsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Über die in der Beiratssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die Bestellung des Vorstands und des Beirats, für Änderungen der Satzung, für die Auflösung des Vereins sowie für weitere Vereinsangelegenheiten, die ihr nach dieser Satzung zugewiesen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal,
2. auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn vom Hundert der Vereinsmitglieder.
(3) Der Vorstand hat der nach Absatz 2 Nr. 1 einzuberufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.
(4) Die Jahresabrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr bestellten Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Rechnungsprüfer erteilen der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(5) Nach dem Bericht der Rechnungsprüfer hat die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen.

§ 17. Mitgliederversammlung – Form der Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Eine Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mailadresse dem Verein mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift beziehungsweise die mitgeteilte E-Mailadresse.
(2) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
(3) In dringenden Fällen kann der Vorstand die Mitgliederversammlung durch Beschluss innerhalb einer Mindestfrist von drei Tagen einberufen.

§ 18

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn der anwesenden
Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Enthaltungen werden bei offener Abstimmung ausdrücklich abgefragt, bei schriftlicher Abstimmung gelten nur unveränderte oder ausdrücklich als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel als Enthaltung. Diese Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 19. Mitgliederversammlung – Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 20. Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag zu erfolgen. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein anderweitig aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Aachen, den 21.3. 2017

Mit dem Wirksamwerden dieser am 21.3. 2017 errichteten Satzung durch Eintragung in das Vereinsregister tritt die bisherige Satzung vom 20.12.1979 außer Kraft.


Satzung 1979

[Anmerkung: Die Satzung des Vereins wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.4.2017 neu gefaßt.]

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen “Aachener Geschichtsverein” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.” Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Erforschung der Aachener Stadtgeschichte, ihre Einbettung in die Territorialgeschichte und in die allgemeine Geschichte sowie die Pflege des Geschichtsbewußtseins. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Veröffentlichungen und Gedankenausausch mit anderen Vereinen und Stellen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Aachen. Dabei erhält das Stadtarchiv die Vereinsakten, und alle Druckschriften, die archivalisches Interesse haben, die Stadtbibliothek alle sonstigen Druckschriften, insbesondere die noch vorhandenen Restauflagen der Zeitschrift des Vereins. Das Geldvermögen ist von der Stadt Aachen für wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Stadtgeschichte zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll zweckdienliche Angaben über den Antragsteller enthalten. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Außerhalb Aachens wohnende natürliche Personen, die sich die Forderung des Vereinszwecks besonders angelegen sein lassen, können mit ihrer Zustimmung vom Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Mitgliedern, die sich durch wissenschaftliche oder sonstige Leistungen in hervorragender Weise um den Verein und seine Bestrebungen verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person mit deren Auflösung;
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
e) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten—eingeschriebenen—Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß des Vorstandes mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) der wissenschaftliche Ausschuß,
d) die Mitgliederversammlung .

§ 8 Vorstand (Zusammensetzung)

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Sckriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 9 Vorstand (Geschäftsführung)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Beirats und des wissenschaftlichen Ausschusses vorzubereiten, diese Organe einzuberufen, ihre Tagesordnungen aufzustellen und ihre Beschlüsse auszuführen;
b) die Bücher des Vereins zu führen und Jahresabschluß sowie Jahresbericht aufzustellen;
c) die Arbeit von Beirat, wissenschaftlichem Ausschuß und Mitgliederversammlung durch zweckdienliche Anträge zu fördern.

Der Vorstand hat in allen wichtigen Angelegenheiten vor einer Entscheidung die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 10 Vorstand (Wahl)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirats ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 11 Vorstand (Sitzungen)

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Die Tagesordnung ist bei der Einladung anzugeben.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und von allen Sitzungsteilnehmern zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren und der zu beschließenden Entscheidung einverstanden sind.

§ 12 Beirat (Zusammensetzung)

Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und höchstens zwanzig weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

§ 13 Beirat (Aufgaben)

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

§ 14 Beirat (Wahl)

Für die weiteren Mitglieder des Beirats gilt § 10 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Ersatzmitglieder vom Beirat gewählt werden.

§ 15 Beirat (Sitzungen)

Für die Tätigkeit des Beirats gilt § 11 entsprechend mit der Maßgabe, daß zur Beschlußfähigkeit mindestens zehn Mitglieder anwesend sein müssen und die Niederschrift von dem Leiter der Sitzung sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 16 Wissenschaftlicher Ausschuß (Zusammensetzung)

Der wissenschaftliche Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern von besonderer wissenschaftlicher Befähigung in den Bereichen, auf die sich der Zweck des Vereins erstreckt.

§ 17 Wissenschaftlicher Ausschuß (Wahl)

Für die weiteren Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses gilt § 10 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie vom Vorstand mit Zustimmung des Beirats gewählt werden.

§ 18 Wissenschaftlicher Ausschuß (Sitzungen)

Für die Tätigkeit des wissenschaftlichen Ausschusses gilt § 11 entsprechend mit der Maßgabe, daß zur Beschlußfähigkeit mindestens fünf Mitglieder anwesend sein müssen und die Niederschrift von dem Leiter der Sitzung und einem weiteren Mitglied i. S. von § 17 zu unterzeichnen ist.

§ 19 Wissenschaftlicher Ausschuß (Aufgaben)

Der wissenschaftliche Ausschuß berät den Vorstand in den wissenschaftlichen Angelegenheiten. Er bereitet die Herausgabe der wissenschaftlichen Zeitschrift und der anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Vereins vor. Dabei entscheidet er insbesondere über die Aufnahme der eingegangenen Arbeiten, über Verlag, Druckerei, Auflage und Vertrieb.

§ 20 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern einschließlich der Ehrenmitgliedern und der korrespondierenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 21 Mitgliederversammlung (Aufgaben)

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und Jahresberichts;
b) Entlastung von Vorstand, Beirat und wissenschaftlichem Ausschuß;
c) Festsetzung des Jahresbeitrags;
d) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Beirats;
e) Bestellung der Kassenprüfer;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Entscheidung über die Berufung über einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
h) Änderung der Satzung;
i) Auflösung des Vereins.

§ 22 Mitgliederversammlung (Sitzungen)

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied angegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so treten die anwesenden Mitglieder des Beirats in der Reihenfolge des Alphabets an seine Stelle.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere, genau bezeichnete Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Darüber, sowie über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 23 Auflösung des Vereins

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein anderweitig aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 24 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20. Dezember 1979 errichtet.

(Nach: ZAGV Bd. 86/87, S. 498-503—beschlossen am 20. Dezember 1979)