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Was geht uns Dresden an ?
In der föderalen Bundesrepublik liegt die Zuständigkeit für Kultur, damit auch für den Denkmalschutz, bei den Ländern. Alle Landesverfassungen – auch die von Nordrhein-Westfalen und von Sachsen – geben dem Denkmalschutz Verfassungsrang. Der Freistaat Sachsen begnügt sich nicht nur mit einem schönen Programmsatz in Artikel 11 der Landesverfassung zugunsten der „Denkmale“. Nach Artikel 13 der Landesverfassung hat das Land auch die Pflicht, „nach seinen Kräften die in der Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten“.
Der einfachgesetzliche Denkmalschutz beruht in allen Bundesländern auf in den 70er Jahren entwickelten Konzepten, die Einzeldenkmale durch Eintragung in eine Liste und Denkmalensembels durch Festlegung des Schutzbereiches in einer Satzung schützten. Die meisten Bodendenkmäler liegen noch im Verborgenen. Die – selteneren – bekannten Bodendenkmäler werden ebenfalls in die Denkmalliste eingetragen. Die Bodendenkmäler sind dadurch geschützt, daß der Entdecker diese sofort bei der zuständigen Bodendenkmalbehörde anzuzeigen hat. In den Bestand eines eingetragenen Bau- oder Bodendenkmales darf allenfalls aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis, die nur unter Abwägung der vom Eingriff berührten Belange erteilt werden kann, eingegriffen werden.
Fachlich ist diese Sicht zumindest zum Teil überholt. Internationale Abkommen, denen die Bundesrepublik beigetreten ist, verpflichten zu einem umfassenderen und nachhaltigeren Schutz unseres kulturellen Erbes.
Bei der jüngsten Föderalismusreform haben Bund und Länder versäumt, sicher zu stellen, daß der Bund seine internationalen Verpflichtungen auf europäischer oder UNESCO-Ebene dadurch erfüllt, daß er die entsprechenden Abkommen nicht nur ratifizieren, sondern auch zu innerstaatlich verbindlichem Recht machen kann. Alternativ müßten die Länder verpflichtet werden, ihrerseits die internationalen Verpflichtungen in den landesrechtlichen Denkmalschutz zu implementieren.
Es hapert vor allem bei einer Berücksichtigung des Denkmalschutzes in förmlichen Planungen und Planfeststellungsverfahren. Bei den sogenannten Umweltverträglichkeitsprüfungen wird der Denkmalschutz einfach abgehakt und bei der Planungsentscheidung „wegabgewogen“.
Vorbildlich ist hier allein der Freistaat Bayern (Fall Kaltenbrunn, Aktenzeichen: Vf. 11-VII-07). In seiner Entscheidung vom 22. Juli 2008 hat der Bayrische Verfassungsgerichtshof aus der bayrischen Verfassungsbestimmung zum Schutzes des Denkmalschutzes einen unmittelbar geltenden „städtebaulichen Denkmalschutz“ abgeleitet. Ähnlich wie beim Schutz nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtline muß einem wertvollen Denkmal in der planerischen Abwägung im Prinzip die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie z.B. der Gelbbauchunke, der Zwergfledermaus oder dem Feldhamster. Eine falsche Gewichtung des Denkmalschutzes kann zur Unwirksamkeit der Planung führen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte in den anderen Ländern mit zumeist vergleichbaren Landesverfassungen dieser Wertung folgen. Gleichfalls bleibt abzuwarten, ob sich Bund und Länder auf eine Entwicklung des Denkmalschutz verständigen, die internationalen Verpflichtungen Deutschlands in das deutsche Denkmalrecht zu implementieren.
Geschieht das verständig, wird man auch weiterhin den Eigentümern einen klaren, rechtssicheren und zumutbaren Rahmen für den Umgang mit ihren Denkmälern bieten können.
In Dresden sollte man die Folgen der Streichung nicht unterschätzen. Es ist fraglich, ob das weitgehend rekonstruierte alte Dresden genügend authentische und unverfälschte Substanz aufweist, um den Kriterien der UNESCO – diesmal beschränkt auf die Altstadt und die Stadtsilhouette zur Elbe hin – genügt.