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Na klar: "Archivgut ist unveräußerlich."
Kein Problem also, sollte man meinen.
§ 5 Abs 1 LArchiv G NRW gilt bei Kommunalarchiven aber nur für das Archivgut aus der Provenienz der Kommunalverwaltungen, nicht jedoch für die oft umfangreichen und historisch wertvollen Deposita und Nachlässe, die den Kommunalarchiven von Familien und Unternehmen überlassen werden.
Das ist nicht ganz überzeugend, da auch derartige Unterlagen nur dann übernommen werden, wenn sie archivwürdig sind. Dem Nutzer der Kommunalarchive verschaffen oft erst diese ergänzenden lokalhistorischen Quellen ein aufschlußreiches Bild „seines“ Forschungsthemas.
Es würde also keinen Sinn machen, das Archivgut wieder auseinander zu reißen. Sammler und private Stellen, die überlegen, archivwürdiges Material ihrem Kommunalarchiv zu übergeben, könnte diese fehlende dauerhafte Bindung von einer solchen löblichen Absicht abhalten.
Das Thema kommt durch eine augenblicklich stattfindende Evaluierung des Gesetzes durch den Landtag NRW nochmals auf den Tisch. In die Diskussion hat sich eine Initiative mit einem Aufruf zur Beteiligung an einer sogenannten Open Petition eingeschaltet: