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Große Kammer des EUGH erleichtert Spenden innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Nach dem Urteil des EuGH vom 27. Januar 2009 (Fall Persche, Az C-318/07) haben deutsche Finanzämter Geld- und auch Sachspenden von Spendern an wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU anzuerkennen. Die Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes zu Spenden an gemeinnützige Einrichtungen anderer EU-Mitgliedstaaten erging in einem Verfahren aufgrund einer Vorlage dreier Fragen seitens des Bundesfinanzhofes, zu dem sich die meisten der EU-Mitgliedstaaten geäußert haben. Die Entscheidung ist natürlich umgekehrt auch auf die Spenden von Unionsbürgern in anderen Mitgliedstaaten an deutsche gemeinnützige Einrichtungen und Vereine anwendbar. Die Große Kammer hat bestätigt, dass Geld- und Sachspenden unter den „freien Kapitalverkehr“ nach Art 56 Abs 1 EG fallen, dessen Beschränkung grundsätzlich verboten ist. Demnach darf einer Organisation, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt ist, nicht der Spendenabzug verweigert werden, wenn die Organisation die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit auch nach nationalem Recht erfüllt.
zum Urteil auf der Homepage des EUGH